E-Zigarette am Arbeitsplatz

Darf ich am Arbeitsplatz dampfen? Ist der Konsum von E-Zigaretten im Büro legal? Was sagt der Gesetzgeber dazu und welche Regelungen kann der Betrieb individuell treffen? Wir klären auf!

E-Zigarette im Büro erlaubt oder nicht?

Die Gesetzgebung hinkt aktuellen Entwicklungen bekanntlich oft weit hinterher. Das trifft, bis auf wenige Ausnahmen, wie klare Regelungen zu Liquids im Flugzeug auch für E-Zigaretten am Arbeitsplatz zu. Vorweg: Bevor Vater Staat hierzu ein eindeutiges Gesetz erlässt, regelt er natürlich erst einmal die Besteuerung. Wir beantworten in diesem Blogbeitrag die wichtigsten Fragen zum Thema E-Zigaretten am Arbeitsplatz.

Welche Gesetze regeln den Gebrauch der E-Zigarette am Arbeitsplatz?

Es gibt noch kein Gesetz beziehungsweise keine einheitliche Gesetzgebung, die das Dampfen am Arbeitsplatz pauschal regelt. Die Maßnahmen zum Nichtraucherschutz, die aus der Arbeitsstättenverordnung hervorgehen, beziehen sich ausdrücklich auf Tabakrauch und finden daher keine Anwendung auf E-Zigaretten. Je nach Branche kann es aber sein, dass Dampfen nicht mit Arbeitsschutzgesetzen vereinbar ist.

Ist Dampfen am Arbeitsplatz erlaubt?

Nicht automatisch. Der Arbeitgeber hat das Bestimmungsrechtdarüber, ob und wo Dampfen erlaubt ist. Zwar kann er ein Verbot gegen E-Zigaretten im Büro oder an einem anderen Arbeitsplatz aussprechen. Sinnvoller ist es, einen Kompromiss zu finden, mit dem alle Interessengruppen innerhalb der Belegschaft leben können. Die Regelung zu E-Zigaretten am Arbeitsplatz sollte der Arbeitgeber sicherheitshalber in die Betriebsvereinbarung aufnehmen.  Bis die entsprechenden Gesetze und Verordnungen auf Landes- oder Bundesebene im Hinblick auf E-Zigaretten aktualisiert werden, liegt Dampfen am Arbeitsplatz zunächst im Ermessen des Arbeitgebers und im schlimmsten Fall in dem des Arbeitsgerichts.

Wann darf ein Arbeitgeber den Genuss von E-Liquids untersagen?

Ein allgemein gültiges Verbot des E-Zigaretten-Konsums wird ein Arbeitgeber auf Basis der aktuellen Rechtslage wohl nicht ohne Weiteres durchsetzen können. Allerdings kann er ein wirksames Verbot erlassen, wenn das Dampfen betrieblichen Belangen oder der Arbeitssicherheit entgegensteht.

Im Chemielabor stellt Dampfen unter Umständen ein Sicherheitsrisiko dar. Verkäufer dürften es schwer haben, ihre Dampfer-Interessen während eines Kundengesprächs durchzusetzen. Oder wie fänden Sie es (als Nichtraucher und Nichtdampfer), wenn Sie ein Auto kaufen oder eine Versicherungspolice abschließen möchten, und der Verkäufer zieht nach jedem Satz am Verdampfer und bläst süßliche Duftwölkchen in die Luft?

Der Arbeitgeber kann den Konsum von E-Liquids auch an bestimmten Orten wie der Betriebskantine untersagen. Als Kellner in einem Restaurant werden Sie während der Arbeit wohl kaum dampfen dürfen, es sei denn, Sie legen dafür eine kurze Pause ein. Übrigens: Ein Kneipenbesitzer darf seinen Gästen trotz Rauchverbot erlauben, eine E-Zigarette zu dampfen. Das ist durch sein Hausrecht abgedeckt.

Darf der Arbeitgeber Dampfen auf den Raucherbereich beschränken?

Arbeitgeber, die den Konsum von E-Zigaretten nicht direkt am Arbeitsplatz erlauben, sollten eigene Dampferecken einrichten. Damit ist gewährleistet, dass sich Nichtdampfer nicht gestört fühlen und Dampfer ihrem Genuss frönen können. Der Arbeitgeber setzt sich allerdings in die Nesseln, wenn er die Dampfer ins Raucherzimmer schickt. Denn viele Dampfer sind Ex-Raucher, die bewusst auf den Glimmstängel verzichten. Dampfer sind – solange der Gesetzgeber nicht das Gegenteil festlegt – Nichtraucher, die genauso ein Recht darauf haben, keinem Tabakqualm ausgesetzt zu werden.

Was passiert, wenn ich gegen ein Dampfverbot am Arbeitsplatz verstoße?

Wenn Sie am Arbeitsplatz dampfen, obwohl der Arbeitgeber ein Verbot zum Konsum von E-Zigaretten am Arbeitsplatz festgehalten hat, müssen Sie mit einer Abmahnung rechnen. Als Wiederholungstäter droht Ihnen gar die Kündigung.

Welche Gerichtsurteile gibt es zur Verwendung von E-Zigaretten am Arbeitsplatz?

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat im Urteil vom 4. November 2014 (Az. 4 A 775/14) festgehalten, dass der Nichtraucherschutz gemäß des Nichtraucherschutzgesetzes von Nordrhein-Westfalen nicht auf den Genuss von E-Zigaretten übertragen werden kann, da darin explizit von „Tabakrauch“ die Rede ist.

Deutschlandweit gültig ist § 5 der Arbeitsstättenverordnung. Doch auch dieser bezieht sich ausdrücklich auf Tabakrauch. Da zudem keine gesundheitsschädigenden Auswirkungen durch E-Zigaretten nachgewiesen werden konnten, greift schon der Grundgedanke des Paragrafen nicht, der Nichtkonsumenten vor Schäden durch Passivrauchen schützen will.

Zwei weitere Urteile, die zumindest andeuten, wie es mit Dampfen am Arbeitsplatz aussehen könnte:

  • Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab einem Arbeitgeber mit dem Urteil vom 12. Juli 2016 ( 7 TaBVGa 520/16) Recht, der seinen Arbeitnehmern verbot, am Arbeitsplatz zu essen. Es ist naheliegend, dass in diesem Betrieb (einem Call-Center) auch ein Verbot von E-Zigaretten im Büro durchgesetzt werden kann.
  • Ganz anders sieht es in Einrichtungen aus, in denen Kunden explizit Rauchen (oder Dampfen) dürfen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 10. Mai 2016 ( 9 AZR 347/159) entschieden (und damit das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. März 2015 bestätigt), dass die hessische Spielbank zur Einhaltung des Nichtraucherschutzes kein Rauchverbot im kompletten Casino erlassen muss. Trifft der Arbeitgeber Maßnahmen zur Eindämmung von Zigarettenrauch, wie Be- und Entlüftungsanlagen oder richtet Spielräume explizit für Nichtraucher ein, ist dem gesetzlichen Anspruch demnach Genüge getan. Nichtdampfer, die in einem Casino arbeiten, werden vermutlich keine Chance auf einen dampffreien Arbeitsplatz haben.

Wie soll ich mich als Dampfer am Arbeitsplatz gegenüber Nichtrauchern und Rauchern verhalten?

Leider glauben viele Nichtdampfer fälschlich, dass Dampfen ähnlich gesundheitsschädigend ist wie Rauchen. [Wie Ihr Vorurteile gegen E-Zigaretten entkräftet.] Ob sich Ihre Kolleg:innen zu Recht oder Unrecht vor Passivdampfen fürchten oder schlicht den Geruch des verdampfenden Liquids als unangenehm empfinden, spielt im Endeffekt keine Rolle , denn das Credo sollte immer lauten: Nehmen Sie Rücksicht! Fragen Sie die Nachbarn im Großraumbüro doch einfach um Erlaubnis. Ihre Chancen auf Toleranz stehen vermutlich besser, wenn Sie sich anstatt mit einem Tabakliquid mit einem süßen Frucht- oder Gebäckliquid an die Akzeptanz herantasten oder einen angenehmen Vanilleduft in den Raum zaubern.

Stößt die E-Zigarette trotzdem nicht auf Gegenliebe, schadet es Dampfern genauso wenig wie Rauchern, ein kleines Päuschen an der frischen Luft zu genießen. Gerade Bildschirmarbeiter im Büro, sollten ohnehin jede Stunde für fünf Minuten aufstehen und sich bewegen. Warum also nicht bei ein paar Zügen der neuesten Kreationen von happy liquid ein bisschen Sonne tanken?


Thomas Mrva happy liquid

Thomas Mrva

Geschäftsführer und Mitgründer von happy liquid.
Mediziner, Dampfer, Vorsitzender im DIN-Arbeitskreis
„E-Zigarette und Liquids für E-Zigarette“, 2. Vorsitzender
des „Bündnis für Tabakfreien Genuß e.V.“


Bildnachweis: Oleksandr/stock.adobe.com